Wachtelkönig am GÜPL

Vier rufende Wachtelkönige am GÜPL Völtendorf!

Bei einer Begehung der ehemaligen Panzerbrache am 24.05.14 durch Thomas Hochebner und Markus Braun konnten am Nachmittag vier (!) rufende Wachtelkönige festgestellt werden. Dieser weltweit gefährdete Wiesenbrüter war das letzte mal –ebenfalls mit 4 Revieren – 2010 am GÜPL festgestellt worden. Umso größer war die Freude über die Wiederbesiedelung, steht doch die UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) der S34 Schnellstraße bevor. Thomas Hochebner schaffte sogar einige Schnappschüsse des  scheuen Rallenvogels.

Der Wachtelkönig spielt eine bedeutende Rolle im Kampf gegen den Bau der Schnellstraße. Er ist durch die europäische Vogelschutzrichtlinie sowie durch das niederösterreichische Artenschutzgesetz massivst geschützt und kann Bauvorhaben – noch dazu so umstrittene und auf wackligen Beinen stehende wie die S34 – zum Kippen bringen.

Die FG LANIUS hat in diesem Zusammenhang Meldung nach Brüssel erstattet.

Hintergrundinformationen zum Thema Wachtelkönig:

http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/11680946_74835791/4d6933a0/
Crex_Ennstal_Endbericht.pdf

http://www.natura2000.rlp.de/steckbriefe/index.php?a=s&b=a&c=vsg&pk=V030

 Der Wachtelkönig ist durch die Vogelschutzrichtlinie (Anhang I) geschützt:

(Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)

In der Präambel der VRL sind die Ziele der Richtlinie folgendermaßen umrissen:
Bei der Erhaltung der Vogelarten geht es um den langfristigen Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker; […].
Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich; für einige Vogelarten müssen besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraumes getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten; […].“
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen sind die folgenden einschlägigen Bestimmungen der VRL zu interpretieren (Hervorhebungen durch den Gutachter):
Art. 1: (1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.
(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.
Art. 2: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.
Art. 3: (1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden
Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.
(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Einrichtung von Schutzgebieten,
b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten,
c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten,
d) Neuschaffung von Lebensstätten.
Art. 4: (1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten [Anmerkung: u.a. Wachtelkönig] sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksxchtigen:
a) vom Aussterben bedrohte Arten,
b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,
c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,
d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraumes einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.
[…]

http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/vogelschutz_rl/

Wachtelkoenig